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Gemäß §§ 7, 18 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht wurde. In dieser Konstellation eines erheblichen schuldhaften Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 StVO haftet der Unfallverursacher alleine. Es gehört zu einem hinreichenden Vortrag der Klägerin im Zivilprozess, vorzutragen, aus welchen Gründen die plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen eines erfahrenen Gutachters, die im Ermittlungsverfahren eingeholt wurden, unrichtig sein sollen; allein die Behauptung, man sei selbst rechts gefahren, rechtfertigt die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |