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Dem Flughafenbetreiber obliegt die Verkehrssicherungspflicht für das Flugfeld; er muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass Fluggäste das Flugfeld in dem für sie vorgesehenen Bereich gefahrlos betreten und verlassen können. Der aussteigende Passagier darf am Ende der Fluggasttreppe eine ebene Auftrittsfläche erwarten, die frei von Stolperquellen ist oder zumindest einen Warnhinweis aufweist. Ein Mitverschulden des Passagiers, der im Gedränge nicht ständig auf den Boden schaut, liegt nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |