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Ein Geschädigter kann die Freistellung von Sachverständigenkosten nicht verlangen, wenn das Schadensgutachten des beauftragten Sachverständigen an so gravierenden Mängeln leidet, dass es unbrauchbar ist und der Geschädigte berechtigt ist, von dem Werkvertrag zurückzutreten oder die Werklohnleistung auf Null zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte gutgläubig handelte und die fehlerhafte Schadensberechnung nicht erkannte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |