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Ein Verkehrsunfall beruht auf einem groben Verkehrsverstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, wenn diesem eine Vorfahrtverletzung zur Last fällt, die nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme positiv festgestellt werden kann. Eine Fußgängerampel ist nicht dazu bestimmt und geeignet, die durch Verkehrszeichen geregelte Vorfahrtregelung an einer Einmündung außer Kraft zu setzen, wobei der Einmündungsverkehr aus der untergeordneten Straße nicht in den Schutzbereich der Ampelregelung einbezogen ist. Die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen zu einem Rotlichtverstoß des Vorfahrtberechtigten kann fehlen, wenn die Zeugen das Geschehen vor dem Unfall nicht aufmerksam betrachtet haben können oder lediglich Rückschlüsse gezogen haben, während sie die eigentliche Unfallentwicklung nicht wahrnahmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |