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Zwischen einem regionalen Abschleppunternehmen und einem bundesweit tätigen Sachversicherer, der Schutzbriefversicherungen anbietet, besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Märkte, auf denen die Parteien agieren, überschneiden sich nicht, da keine gleichartigen Dienstleistungen vorliegen und das Angebot von Abschleppleistungen den Vertrieb von Versicherungsprodukten nicht berührt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |