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Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO schließt die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dazu gehören insbesondere alle (auch vorbereitenden) Betätigungen des Fahrzeugführers, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Mobiltelefons als Mittel der Kommunikation stehen. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird; das Halten des Geräts zum Zwecke der Benutzung und der Blick auf das Display genügen für eine verbotswidrige Nutzung, auch wenn eine Freisprechanlage vorhanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |