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Ein nicht genehmigter Wiederstart eines Hubschraubers außerhalb eines genehmigten Flugplatzes stellt einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 S. 1 LuftVG dar und begründet eine Pflichtverletzung. Der Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und einem darauf zurückzuführenden Schaden ist als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind. Eine Starterlaubnis wäre dem Beklagten für einen privaten Anlass voraussichtlich nicht erteilt worden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |