Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 22.11.2016: Zur Haftung bei Hubschrauberabsturz nach ungenehmigtem Außenstart und Verstoß gegen den Flugplatzzwang




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2016 - I-24 U 40/16) hat entschieden:

   Ein nicht genehmigter Wiederstart eines Hubschraubers außerhalb eines genehmigten Flugplatzes stellt einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 S. 1 LuftVG dar und begründet eine Pflichtverletzung. Der Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und einem darauf zurückzuführenden Schaden ist als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind. Eine Starterlaubnis wäre dem Beklagten für einen privaten Anlass voraussichtlich nicht erteilt worden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung


Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das am 26.01.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 28.08.2013 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 283.672,78 € nebst Zinsen ab dem 09.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 511, 513, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte zeigt hinreichend Gesichtspunkte auf, die aus seiner Sicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts aufkommen zu lassen. Außerdem nimmt er eine andere rechtliche Bewertung in Bezug auf das Fehlverhalten des Beklagten beim Startvorgang, insbesondere in Bezug auf die Kausalität für das Unfallgeschehen, und die Einstufung der Pflichtwidrigkeit als grobe Fahrlässigkeit vor (Vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2009 - 12 U 33/09, juris, Rdnr. 15).

2.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 28.08.2013 aus zutreffenden Erwägungen in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs aufrechterhalten.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 282.773,50 € gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 8.3 des Chartervertrages und auf Zahlung weiterer 899,28 € aus Ziffer 5.1 des Chartervertrages i.V.m. § 535 Abs. 2 BGB (Mietzins) zu.

a) Pflichtverletzung

Soweit das Landgericht in dem nicht genehmigten Wiederstart des Hubschraubers einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 S. 1 LuftVG in der Fassung vom 10.05.2007 (gültig bis zum 02.07.2016) und damit eine Pflichtverletzung angenommen hat, sind diese Feststellungen nicht zu beanstanden. Denn durch den nicht genehmigten Wiederstart hat der Beklagte gegen seine Pflicht aus Ziffer 3.1 des Chartervertrages verstoßen, beim Betrieb des Hubschraubers insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen (Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Luftverkehrsverordnung (LuftVO) etc.) zu beachten.

Nach § 25 Abs. 1 S. 1 LuftVG (in der Fassung vom 10.05.2007; nachfolgend: LuftVG) dürfen Luftfahrzeuge außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zustimmt und die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes, hier die Bezirksregierung Stadt 6, eine Erlaubnis erteilt hat ("Flugplatzzwang"), § 15 Abs. 1 LuftVO in der Fassung vom 17.11.2006 (nachfolgend: LuftVO). Es handelt sich um ein repressives Verbot, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen (Vgl. § 40 VwVfG) eine Befreiung erteilen darf ("repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt", vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 11 C 43/92, juris Rdnr. 9). Eine solche Erlaubnis hat der Beklagte jedoch nicht eingeholt.

Einer Starterlaubnis hätte es nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG nur dann nicht bedurft, wenn der Beklagte aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person auf dem freien Feld in Spiekern gelandet wäre. Die Voraussetzungen dafür hat er jedoch nicht dargelegt.

Soweit der Beklagte hierzu vorgetragen hat, dass sein Passagier, der Zeugen A, während des Fluges über Übelkeit geklagt und gedroht habe, sich zu übergeben, kann dies - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Sicherheitslandung nicht rechtfertigen. Vielmehr hätten über die bloße Übelkeit hinaus weitere Umstände hinzutreten müssen, die eine drohende Notlage, d.h. eine Gefahr für Leib oder Leben des mitfliegenden Passagiers begründen können. Soweit der Beklagte auf das fortgeschrittene Alter seines Passagiers, das Risiko eines Herzinfarktes bzw. eine drohende Ohnmacht (GA 209, 210) verweist, hat der Beklagte dies indes nicht nachvollziehbar dargelegt. Aufgrund der Umstände, dass bereits nach wenigen Minuten ein Wiederstart mit dem Passagier möglich war und dieser nach dem Absturz als einziger Flugteilnehmer den Transport ins Krankenhaus abgelehnt hat (S. 50 der Ermittlungsakte), kann der Senat ausschließen, dass objektiv eine solche Gefahr bestanden hat. Der Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er subjektiv eine solche Gefahrenlage angenommen haben will. So hat er nicht erklärt, welches Verhalten des Zeugen A ihn die Gefahr eines Herzinfarkts bzw. einer drohenden Ohnmacht annehmen lies. Wenn er den Zeugen A jedoch wirklich als ernsthaft gefährdet angesehen hätte, hätte es zudem nahegelegen, den Flugplatz Stadt 5 anzusteuern, der vom Landeort nur 12,7 km entfernt liegt und in ca. 5 Flugminuten erreichbar gewesen wäre. Dorthin hätte er leichter einen Rettungswagen über Funk anfordern können als auf eine abgelegene Wiese.

Indem der Beklagte danach vor dem erneuten Start des Hubschraubers nicht die erforderliche Erlaubnis der Luftfahrtbehörde einholte, hat er gegen die ihm als Luftfahrzeugführer nach § 25 Abs. 2 LuftVG obliegenden Pflichten verstoßen.

b) Kausalität

Den Ausführungen des Landgerichts ist auch insoweit zu folgen, als es die Kausalität des ungenehmigten Außenstarts für den Unfall und den hierdurch entstandenen Totalschaden an dem Hubschrauber der Klägerin angenommen hat.

Nach der Rechtsprechung ist der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem darauf zurück zu führenden Schaden als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, d.h. das Verhalten des Schädigers allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind (Vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 33/09, juris Rdnr. 13). Bei der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften wird die Typizität schon dann bejaht, wenn im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, der mithilfe des Schutzgesetzes verhindert werden sollte (BGH, Urteil vom 25.01.1983 - VI ZR 212/80, juris Rdnr. 10; Urteil vom 08. Mai 1984 - VI ZR 296/82, VersR 1984, 775, 776).

Hätte der Beklagte sich entsprechend seiner Pflichten gegen den ungenehmigten Wiederstart entschieden, wäre die Kollision mit der Hochspannungsleitung sicher vermieden worden. Aber auch wenn er vor dem Wiederstart nach §§ 15 Abs. 1 LuftVO (in der Fassung vom 17.11.2006), 25 Abs. 1 LuftVG (in der Fassung vom 10.05.2007) bei der Luftfahrtbehörde um die Erteilung einer Starterlaubnis nachgesucht hätte, wäre der Schadenseintritt verhindert worden. Denn ausweislich der aufgrund des Beschlusses vom 13.09.2016 (GA 466) eingeholten schriftlichen Auskunft der Bezirksregierung Stadt 6 vom 20.09.2016 (GA 479) ist davon auszugehen, dass dem Beklagten keine Erlaubnis für einen Wiederstart erteilt worden wäre.

Voraussetzung für die Erteilung einer Einzelerlaubnis ist, dass das Grundstück sowie die örtlichen Gegebenheiten für den beabsichtigten Start geeignet sind und dadurch die Sicherheit des Luftverkehrs sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird (Erbs/Kohlhaas-Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, 208. EL, Mai 2016, § 25 LuftVG Rdnr. 9). Zusätzlich muss der Pilot über dasjenige Maß an fliegerischem Können und Wissen verfügen, das notwendig ist, um den geplanten Außenstart sicher zu bewältigen (Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 43/92, juris Rdnr. 10; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2009 - 12 U 33/09, juris, Rdnr. 25).

Nach der Auskunft der Bezirksregierung Stadt 6 vom 20.09.2016 werden Privatpilotenerlaubnisse für Außenlandungen bzw. -starts gemäß §§ 25 LuftVG zu privaten Anlässen grundsätzlich nicht erteilt (GA 479; S. 133 der Ermittlungsakte). Dies folgt daraus, dass im Rahmen der Ausbildung zum PPL(H) lediglich drei Außenlandungen mit Fluglehrer auf dafür benannten Übungsgeländen durchgeführt werden, während bei der Ausbildung zum Berufshubschrauberführer CPL(H) ein Minimum von 30 Außenlandungen und -starts mit Fluglehrer absolviert werden. Im Übrigen sei Grundlage einer Erlaubnis gemäß § 25 LuftVG immer eine behördeneigene Geländebeurteilung durch entweder eine eigene Ortsbesichtigung oder die Beurteilung anhand vorgelegter aktueller Fotos inklusive Geländebeschreibung mit definierter Abflugfläche. Zusätzlich bedarf es für den Wiederstart einer Startstreckenberechnung inklusive der Schwerpunktberechnung auf Grundlage der aktuellen Gegebenheiten, der Zustimmung des Luftfahrzeughalters sowie der Zustimmung der Grundstückseigentümer. All diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt.

Aufgrund der geringen Flugerfahrung und der schwierigen Geländegegebenheiten hätte nach Auskunft der Bezirksregierung die Durchführung des Wiederstarts auch nur durch einen sehr erfahrenen Piloten, der vom Luftfahrzeughalter zu bestimmen ist, nicht hingegen durch den Beklagten erfolgen dürfen, der sich selbst als "blutigen Anfänger" bezeichnet hat (GA 124). Ein Wiederstart hätte dann auch nur ohne Passagiere durchgeführt werden dürfen. Nach alledem wäre dem Beklagten aufgrund der örtlichen Situation angesichts der in einer Höhe von nur 10 Metern quer verlaufenden Oberleitung und seiner mangelnden Qualifikation sowie der weiteren vorbezeichneten Gegebenheiten unter keinen Umständen eine Wiederstarterlaubnis erteilt worden, so dass die Kollision mit der Freileitung und der Absturz bei rechtmäßigem Verhalten sicher vermieden worden wären.

Ohne Erfolg bleibt insoweit der der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Wiederstart ungeachtet der unterbliebenen Genehmigung an sich bereits geglückt und der Verstoß gegen die §§ 15 Abs. 1 LuftVO, 25 Abs. 1 LuftVG damit nicht für die spätere Kollision kausal gewesen sei. Denn - so der Beklagte - der Unfall habe sich nicht mehr in Zusammenhang mit dem Startmanöver, sondern vielmehr erst während der Flugphase ereignet.

Eine solche Aufspaltung des unmittelbaren Abhebens und der sich anschließenden zur Kollision mit der Hochspannungsleitung führenden Flugphase widerspricht der Lebenserfahrung. Denn der Hubschrauber hatte offensichtlich noch nicht die übliche Flughöhe erreicht, was sich daraus ergibt, dass er sich noch nicht oberhalb der Hochspannungsleitungen (10 m Höhe) befand, so dass der Startvorgang noch nicht abgeschlossen war. Nach der eigenen Einlassung des Beklagten gegenüber der Polizei hat der Hubschrauber beim Außenstart keinen Auftrieb bekommen, war so gerade in der Lage, den ….. seines Sohnes zu überfliegen (Seite 6, 52, 53, 73, 93 der Ermittlungsakte) und ist - während des Starvorgangs - direkt auf die Hochspannungsleitung zugeflogen, so dass ein abgeschlossener Startvorgang nicht anzunehmen ist. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der eigentliche Start gelungen ist, bis der Hubschrauber "airborne" war; vielmehr hat sich dadurch, dass der Hubschrauber in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem ungenehmigten Außenstart in die Hochspannungsleitung geriet, gegen einen Baum prallte und abstürzte, die typische Gefahr verwirklicht, der durch das Verbots nach §§ 15 Abs. 1 LuftVO, 25 Abs. 1 LuftVG entgegengewirkt werden sollte. Dessen Sinn und Zweck ist es u.a., die Luftverkehrssicherheit und -ordnung, insbesondere die Sicherheit der Passagiere, der Besatzung und potentiell betroffener Dritter, sowie die allgemeine Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten (Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 43/92, juris Rdnr. 9; OVG Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1982 - 10 S 2605/81, NVwZ 1983, 619, 619; Erbs/Kohlhaas-Lampe, a.a.O., Rdnr. 2). Der Gesetzgeber hat danach Außenlandungen und -starts ganz bewusst von der vorherigen Einholung entsprechender behördlicher Genehmigungen abhängig gemacht, um Gefahrenlagen - wie die Kollision mit Hochspannungsleitungen - im nicht besonders gesicherten Bereich außerhalb von Flugplätzen zu vermeiden. Dementsprechend kommt es für die Erlaubniserteilung darauf an, ob ein hindernisfreier Abflugbereich vorliegt (S. 6 der Ermittlungsakte). Die Gefahr ergab sich vorliegend insbesondere aus den widrigen örtlichen Gegebenheiten, unter denen der Start erfolgte, nämlich der in Startrichtung abschüssigen Wiese, der nahegelegenen Wohnbebauung und der Freileitung in nur 10 m Höhe (S. 4 der Ermittlungsakte).

Die vom Beklagten vorgetragene Fehlreaktion, das Übersehen der Hochspannungsleitung, stellte damit noch eine adäquate Folge des Startvorgangs dar und hat damit nicht für sich genommen den Schaden letztendlich verursacht (Vgl. Palandt-Grünberg, a.a.O., Vor 3 249 Rdnr. 34). Dies ergibt sich auch aus dem Beklagtenvortrag selbst, indem dieser darlegte, zu diesem Zeitpunkt noch konzentriert auf die Instrumente gesehen zu haben. Insoweit ist zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass sein ohnehin schon riskantes Handeln das Fehlverhalten jedenfalls letztendlich ausgelöst hat (Vgl. Prölss/Martin-Armbruster, a.a.O., § 81 Rdnr. 42).

Dementsprechend war zu der Frage, ob der Startvorgang bereits beendet war, mangels Entscheidungsrelevanz auch kein Sachverständigengutachten, wie es der Beklagte beantragt hat, einzuholen.

c) Haftungsumfang

Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass dem Beklagten die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 6.5 des Rahmenvertrages auf maximal 2.500,00 € nicht zugutekommt, da er den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.

aa) Haftungsbegrenzung

Hinsichtlich der Haftung für Schäden am Hubschrauber regelt Ziffer 6.5 des Chartervertrages, dass eine Kaskoversicherung für den angemieteten Hubschrauber seitens der Klägerin zwar nicht abgeschlossen wurde, der Charterkunde gegenüber der Klägerin jedoch so gestellt wird, als sei der Hubschrauber nach seinem Zeitwert versichert, wobei der Selbstbehalt je Schadenfall 2.500,00 € beträgt. Der BGH hat in seiner Urteil vom 11. Oktober 2011 für die Fälle der entgeltlichen Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung im Kraftfahrzeugmietvertrag entschieden, dass der Mieter - wie der Versicherungsnehmer - darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde (BGH, Urteil vom 11.10.2011 - VI ZR 46/10, juris Rdnr. 11; Senat, Urteil vom 12.04.2016, I-24 U 158/15). Nur bei Einräumung dieses Schutzes genüge der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (Vgl. BGH, Urteile vom 11.10.2011 - VI ZR 46/10, juris Rdnr. 11 m.w.N.; vom 20.05.2009 - XII ZR 94/07, juris Rdnr. 13).

So liegen die Dinge auch hier. Denn nach Ziffer 6.5 Satz 2 des Charterrahmenvertrages sollte der Beklagte als Charterkunde so gestellt werden, als sei der Hubschrauber nach seinem Zeitwert (kasko-) versichert. Daraus folgt, dass der Beklagte insoweit von einer Haftung freigestellt ist, als die Klägerin bei Abschluss einer Kaskoversicherung den Versicherer in Anspruch nehmen könnte. Eine Haftungsfreistellung besteht daher nicht, soweit unter den gegebenen Umständen auch ein Kaskoversicherer leistungsfrei wäre (Vgl. § 81 Abs. 1 und 2 VVG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 6.5 Satz 3. Soweit der Beklagte danach jedenfalls einen Selbstbehalt von 2.500,00 € zu tragen hat, kann er daraus nicht ableiten, dass es sich dabei um die einzige Schranke der ihm gewährten Haftungsfreistellung handelt. Denn dass auch Kaskoversicherer nicht schrankenlos Versicherungsschutz gewährleisten, ist allgemein bekannt.

Danach haftet der Beklagte entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 1 und 2 VVG bei einer vorsätzlichen Schadensverursachung in vollem Umfang, während die Klägerin bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens durch den Beklagten berechtigt ist, den Haftungsumfang in einem der Schwere des Verschuldens des Beklagten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

bb) grobe Fahrlässigkeit

Der Beklagte wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung eines grob fahrlässigen Pflichtverstoßes durch das Landgericht.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 11.05.1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14, 16; OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2011 - I-20 U 41/11, juris Rdnr. 30, VersR 2012, 479, 481; Prölss/Martin-Armbruster, VVG-Kommentar, 29. Auflage, 2015, § 81 Rdnr. 30; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2009 - 12 U 33/09, juris Rdnr. 23). Für die Anwendung von § 81 VVG setzt grobe Fahrlässigkeit ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern (BGH, Urteil vom 19.12.1979 - IV ZR 91/78, juris Rdnr. 15, VersR 1980, 180, 181; OLG München, Urteil vom 03. Februar 1970 - 13 U 783/69, VersR 1970, 828, 829). Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts - und zwar gerade die des eingetretenen Schadens - offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.1992 -12 U 206/91, VersR 1992, 1507). Zudem muss der Eintritt des Versicherungsfalls mit einem Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeiten zu vermeiden gewesen sein, den eine nicht versicherte Person angesichts der Schadensgefahr normalerweise ohne weiteres in Kauf genommen hätte (OLG München, Urteil vom 24.11.1993 - 30 U 458/93, VersR 1994, 1060; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.1994 - 5 U 1053/93-70, VersR 1996, 580).

Zwar kann eine grobe Pflichtverletzung vorliegend nicht schon unter Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises angenommen werden. Denn diese kommen nur zum Zuge, wenn ein Sachverhalt feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (Zöller-Greger, ZPO-Kommentar, Vor § 284 Rdnr. 29). Nicht jede Verletzung eines Schutzgesetzes führt jedoch zur Anwendung dieser Regeln. Zwar sollen Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich das Entstehen eines Unfalls verhindern helfen, so dass deren Missachtung die Ursächlichkeit zwischen dieser Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden indiziert (BGH, Urteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77, juris Rdnr. 8 f.). Die Verletzung der hier maßgeblichen Vorschriften diente zwar auch der Verhinderung von Unfällen bei Landungen und Starts auf einer Fläche, die kein Flugplatz ist. Es lässt sich aber nach der Lebenserfahrung kein Grundsatz aufstellen, wonach ein ungenehmigter Außenstart typischerweise zum Entstehen eines Unfalls beim Start oder in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang damit beigetragen haben muss (Vgl. Brandenburg. OLG, Urteil vom 19.11.2009 - 12 U 33/09, juris, Rdnr. 27). Denn gerade der Hubschrauber als Drehflügler ist besonders geeignet, außerhalb von Flugplätzen Passagiere aufzunehmen und von dort zu starten und zu landen (Vgl. Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl., 2013, Kapitel 9, Rdnr. 9).

Der Beklagte hat vorliegend jedoch ersichtlich bewusst und gewollt ein riskantes und grob verkehrswidriges Startmanöver durchgeführt, indem er als Fluganfänger einen ungenehmigten Außenstart in unbekannter örtlicher Umgebung durchführte. Dabei hätte er erkennen können und damit rechnen müssen, dass zumindest der Hubschrauber dabei zu Schaden kommen könnte. Insoweit entlastet ihn auch der Umstand, dass er Fluganfänger war - anders als im Bereich der KFZ-Unfälle - nicht (Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.1997 - 17 U 112/96, juris, Rdnr. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.10.1974, 7 U 37/94, juris). Denn aufgrund der mit dem Führen eines Hubschraubers ungleich größeren Gefahren hätte er unbedingt von dem beabsichtigten Manöver Abstand nehmen müssen, wie es auch ein wirtschaftlich denkender, nicht kaskoversicherter Pilot mit eigenem Hubschrauber anstelle des Beklagten getan hätte. Dieser hätte vielmehr bei Übelkeit eines Passagiers oder um weitere Fluggäste aufzunehmen den nahegelegenen Flugplatz in Stadt 5 (Entfernung 12,7 km, ca. 5 Flugminuten) angeflogen, ohne dass ihm dadurch ein größerer Aufwand entstanden wäre. Jedenfalls hätte der besonnene Pilot nach geglückter Landung entsprechend der Vorschriften den Hubschrauber auf der Wiese belassen, bis er die entsprechende Genehmigung zum Wiederstart erhalten hätte bzw. den Hubschrauber durch eine hierzu berechtigte Person abholen lassen. Dem Beklagten wäre es insoweit möglich gewesen, mit dem vor Ort befindlichen PKW seines Sohnes zur Abflugstelle zurückzukehren und die Klägerin zu benachrichtigen.

Der Beklagte hingegen hat sich aufgrund des nicht veranlassten Außenstarts ohne Not eigenmächtig über die Vorschriften der §§ 25 Abs. 1 LuftVG, 15 LuftVO hinweg gesetzt. Insoweit ist es anerkannt, dass die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln grundsätzlich grob fahrlässig ist, wenn die Kenntnis der Regel nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss (Vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1977 - IV ZR 43/75, juris Rdnr. 13, VersR 1907, 74, 75 f.). Aus seiner Ausbildung als Hubschrauberpilot muss dem Beklagten auch bekannt gewesen sein, dass der Start nach einer Außenlandung aufgrund des Untergrundes (abschüssige Wiese) und der örtlichen Gegebenheiten (Bebauung, Bepflanzung und Hochspannungsleitungen etc.) mit gesteigerten Anforderungen und Gefahren verbunden ist, als dies bei einer Landung von einem Flugplatz der Fall ist. Dass der Beklagte eine entsprechende Kenntnis aufwies, wird bei ihm als Inhaber einer Privatlizenz vorausgesetzt. Der Beklagte hat die Gefahr des Außenstarts dadurch noch erhöht, dass er zwei weitere Passagiere aufgenommen hat. Denn insoweit musste er den Belastungsschwerpunkt neu bestimmen und den veränderten Umständen anpassen.

Auch in subjektiver Hinsicht war das Verhalten des Beklagten schlechthin unentschuldbar (Vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1984 - IVa ZR 145/82, VersR 1984, 480). Dabei muss der Beklagte als Mieter die besonderen subjektiven Umstände - die nur er selbst kennen kann - und die im Einzelfall in der Gesamtsicht eine mildere Beurteilung rechtfertigen, lediglich substantiiert darlegen; der beweisbelastete Vermieter muss dann gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen (OLG Köln, Urteil vom 19.11. 002 - 9 U 54/02, juris Rdnr. 3). Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen, indem er keine Umstände dargetan hat, wonach ihm aufgrund seines fliegerischen Könnens und Wissens die vorgenommene Außenlandung und der Wiederstart ohne Gefährdung rechtlich geschützter Interessen anderer grundsätzlich möglich gewesen wäre und wonach er zulässigerweise darauf hätte vertrauen dürfen, es werde schon alles gut gehen.

Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung ausführt (GA 437), aus der Tatsache, dass ein Hubschrauberpilot während des Fluges in eine Hochspannungsleitung fliegt, könne nicht geschlossen werden, dass er grob fahrlässig gehandelt hat, da dieser Vorgang in Deutschland mehr als einhundert Mal vorkomme, und dies unter Sachverständigenbeweis stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die allein durch das Gericht zu beurteilen ist. Für die Beurteilung kommt es auch nicht auf die Häufigkeit derartiger Vorfälle an, sondern vielmehr auf die Gesamtumstände.

cc) Haftungsquote

Mithin richtet sich auch das Maß der Haftung des Charterkunden eines von einem gewerblichen Vermieter angemieteten Hubschraubers im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs, § 81 Abs. 2 VVG (Vgl. Senat, Urteil vom 12.04.2016, I-24 U 158/15). Die Bewertung der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs erfordert eine umfassende Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 15.07.2014, VI ZR 452/13, juris Rdnr. 17). Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung begegnet insoweit Bedenken, indem sich die Urteilsgründe nicht zu den einzelnen objektiven und subjektiven Tatumständen verhalten und diese lediglich das Abwägungsergebnis mitteilen. Zwar steht nach der Rechtsprechung des BGH die Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG einer vollständigen Leistungskürzung seitens des Versicherers in Einzelfällen grundsätzlich nicht entgegen (BGH Urteil vom 22.06.2011 - Az. IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037). Auch dazu bedarf es jedoch der Abwägung der Umstände des Einzelfalles, die sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt.

Für den Grad der groben Fahrlässigkeit und demgemäß für das Ausmaß der Leistungsfreiheit ist nach dem Regierungsentwurf entscheidend, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder eher im Grenzbereich der einfachen Fahrlässigkeit liegt (Begründung zu § 81 Abs. 2, BTDrucks. 16/3945, S. 80; Bruck/Möller-Baumann, VVG-Kommentar, 9. Aufl., 2009 § 81 Rdnr. 126). Dabei sind alle von den Parteien vorgetragenen Gesichtspunkte für das graduelle Mehr- oder Minderverschulden in die Gesamtabwägung einzustellen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit derjenigen Handlung des Verursachers stehen, die letztendlich den Schadensfall herbeigeführt hat (Vgl. Halm/Kreuter/Schwab-Stomper, AKB-Kommentar, 2. Aufl., 2015, A.2.9.1 AKB Rdnr. 45). Kriterien für den Grad der groben Fahrlässigkeit sind die Offenkundigkeit des Pflichtverstoßes, das Gewicht bzw. die Schwere des Verstoßes, dessen Dauer oder Wiederholungen, die Einstufung des Verstoßes in anderen Rechtsgebieten (objektive Umstände) bzw. die Rücksichtslosigkeit und Gedankenlosigkeit, die besondere psychische Situation (Aufregung, Zwang zu rascher Entscheidung in unübersichtlicher Verkehrssituation, seelische Belastung) und individuelle Defizite (subjektive Umstände) (Vgl. Bruck/Möller-Baumann, a.a.O., § 81 Rdnr. 130 f. m.w.N.; Halm/Kräuter/Schwab-Stomper, a.a.O., A.2.9.1 AKB, Rdnr. 29 ff.).

Vorliegend war der Pflichtverstoß, der ungenehmigte Wiederstart unter Verstoß gegen §§ 25 Abs. 1 LuftVG, 15 LuftVO für den Beklagten offenkundig. Nach der eigenen Einlassung des Beklagten bestand auch kein Zwang zu einer raschen, unüberlegten Entscheidung, da er gegenüber den Polizeikräften vor Ort angegeben hat, vor der Landung noch einen Geländeerkundungsflug unternommen zu haben (S. 6 Ermittlungsakte). Dennoch hat er sich - in Kenntnis der damit verbundenen konkreten Gefahren für Leib und Leben der Besatzung und eine Beschädigung des Hubschraubers und unter Inkaufnahme der Gefahrmomente, die allgemein mit dem Betrieb eines Hubschraubers verbunden sind - ersichtlich bewusst und gewollt über das Gebot des Flugplatzzwangs hinweggesetzt. Dadurch dass er dabei noch zwei zusätzliche Passagiere aufnahm und damit die Abflugmasse erhöhte, hat er die Gefährlichkeit seines Handelns aus eigennützigen Motiven, nämlich um seinem Sohn und dessen Freundin zu beeindrucken, die bis dahin noch nie in einem Hubschrauber mitgeflogen waren, noch gesteigert. Dies hat sich auch in der Kollision niedergeschlagen, indem der Hubschrauber aufgrund des Gewichts bzw. der Gewichtsverteilung keinen Auftrieb bekommen konnte.

Seine Unerfahrenheit kann den Beklagten, der sich selbst als "blutigen Anfänger" bezeichnete (GA 124), vorliegend auch nicht entlasten. Denn eine Entlastung kann einem "Fluganfänger" wie ihm nur bei einem regelgerechten Verhalten für Fehleinschätzungen o.ä. zugute kommen, wenn dieser beispielsweise beim regelgerechten Betrieb des Hubschraubers aufgrund einer Unaufmerksamkeit in eine Hochspannungsleitung gerät. Vorliegend hat sich der Beklagte jedoch bewusst über die Unfallverhütungsvorschriften der §§ 25 Abs. 1 LuftVG, 15 LuftVO hinweggesetzt und dabei vorsätzlich gegen die Strafvorschrift des §§ 60 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 1 LuftVG verstoßen. Verstößt ein Anfänger, wie der Beklagte, bewusst gegen Unfallverhütungsvorschriften und Strafgesetze, verdient er nicht gleichermaßen eine Entlastung, da ihm insoweit vielmehr haftungsverschärfend vorzuwerfen ist, dass er die gefahrträchtige Handlung ungeachtet seiner Unerfahrenheit vorgenommen hat (Übernahmeverschulden).

Zwar ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte im Sinne von § 81 Abs. 1 VVG auch den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Denn schon im eigenen Interesse und im Interesse seiner Passagiere wird der Beklagte unter deutlicher Überschätzung der eigenen Fähigkeiten darauf vertraut haben, er werde den Außenstart ohne Schaden meistern. Aufgrund der vorbezeichneten Umstände, insbesondere aufgrund des nicht veranlassten risikoreichen Verhaltens mit hohem Schadenspotential und der subjektiv besonderen Verantwortungslosigkeit gerät sein Pflichtverstoß in die Nähe der Grenze zum Vorsatz.

Nach alledem rechtfertigt die Schwere der Schuld seines vorsatznahen Verhaltens eine Haftungsquote von 90 % zulasten des Beklagten.

d) Schaden

Zutreffend hat das Landgericht gemäß §§ 249, 251 Abs. 1 BGB eine ersatzfähigen Schaden in Höhe von 314.192,78 € angenommen, der der Höhe nach von dem Beklagten mit der Berufung auch nicht abgegriffen wird. Davon entsprechen 311.700,00 € dem Wiederbeschaffungswert des Hubschraubers, der mit der Berufung nicht angegriffen wurde, und 1.593,50 € entfallen auf das Tätigwerden der Firma C gemäß Rechnung vom 04.05.212. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 90 % beläuft sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mithin auf 282.773,50 €.

3.

Darüber hinaus steht ihr gegen den Beklagten ausweislich der Rechnung vom 27.06.2012 ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für den Hubschrauber in Höhe von 899,28 € aus Ziffer 5.1 des Chartervertrages vom 15.09.2010 i.V.m. § 535 Abs. 2 BGB zu.

4.

Die Zinsforderung basiert auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klage ist am 08.08.2013 zugestellt worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Wert der Berufung: 314.192.78 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2016/I_24_U_40_16_Urteil_20161122.html - DE:OLGD:2016:1122.I24U40.16.00

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