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Das Landgericht hat seiner gemäß § 249 BGB, § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zutreffend die vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandte Mittelwertmethode zugrunde gelegt, bei der die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhoferliste erfolgt. Zum Nachweis einer tatsächlich konkret bestehenden günstigeren Anmietungsmöglichkeit reichen schriftliche Auskünfte über angebliche Mietangebote nicht aus, wenn Angaben zur Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, einer eventuell erforderlichen Vorfinanzierung durch Kreditkarte/Kaution, eventuelle konkrete Kilometerregelungen sowie zu Preisen bei ungewisser Mietdauer fehlen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |