Das Verkehrslexikon

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Autovermietung und Winterreifen

Autovermietung und Winterreifen




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Winterreifen allgemein

Mietwagen allgemein

Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen und Haftungsfreistellung

Unfallersatztarif

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Allgemeines:


OLG Hamburg v. 23.04.2007:
Auch wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien zum Typ der Reifen fehlt, kann der Mieter eines Transporters von einer professionellen Autovermietung in den Wintermonaten nach Treu und Glauben erwarten, ein Fahrzeug mit montierten Winterreifen zu erhalten.

OLG Stuttgart v. 18.08.2011:
Der Unfallgeschädigte bzw. der Abtretungsgläubiger kann bei den Mietwagenkosten ein zusätzliches Entgelt für Winterreifen verlangen werden, weil ein Fahrzeug mit Winterreifen am Markt nur gegen einen solchen Entgeltzuschlag angemietet werden kann.

OLG Celle v. 29.02.2012:
In Rechnung gestellte Zusatzkosten für Winterreifen sind im Winterhalbjahr erstattungsfähig (mit Rechtsprechungsnachweisen)

OLG Dresden v. 04.05.2012:
Ob die Kosten der Winterbereifung mit dem Grundmietpreis abgegolten sind, oder im Winterhalbjahr eine Sonderpauschale abgerechnet wird, obliegt allein der freien - und damit weder durch den Geschädigten noch durch den Schädiger überprüfbaren - unternehmerischen Kalkulationsentscheidung der Mietwagenunternehmen. Dass im Winterhalbjahr eine Winterbereifung zwingende Voraussetzung der Vermietung einer gebrauchstauglichen Mietsache ist, ist von der Frage der Art und Weise der Abrechnung der damit verbundenen Kosten zu trennen.

OLG Köln v. 13.07.2012:
Enthält ein Automietvertrag eine ausdrückliche Bestätigung darüber, dass der Mieter nach erfolgter Beratung keine Haftungsfreistellung wünscht, dann ist der Mieter für eine Verletzung einer behaupteten Aufklärungsverletzung über die Haftungsrisiken beweispflichtig, wobei offen bleiben kann, ob eine solche Aufklärungspflicht überhaupt besteht.

OLG Dresden v. 18.07.2012:
Die Ausstattung eines Mietwagens mit Winterreifen ist in der kalten Jahreszeit erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in dieser Jahreszeit die Haftung für ein Fahrzeug ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat.

AG Bremen v. 25.07.2013:
Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs sind Zusatzkosten für Winterbereifung nicht erstattungsfähig.

LG Berlin v. 02.10.2014:
Die für die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit wintertauglicher Bereifung entstehenden Nebenkosten sind im Monat April zu erstatten.

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