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Steht die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten des Spurwechslers nach § 7 Abs. 5 StVO, auch wenn es nicht zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist. Die Haftungsabwägung führt regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers, wenn dem anderen Verkehrsteilnehmer keine überhöhte Geschwindigkeit nachzuweisen ist und nur dessen Betriebsgefahr entgegensteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |