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Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind UPE-Aufschläge (sowie Verbringungskosten) nicht erstattungsfähig, da sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung auch konkret anfallen. Es handelt sich um keinen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz, sondern um einen mittelbaren Begleitschaden, der von der Auswahl der Werkstatt abhängt. Fiktive UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch dann nicht ersatzfähig, wenn sie ortsüblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |