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Die Schadensminderungspflicht gebietet grundsätzlich, ein verunfalltes Fahrzeug lediglich bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt zu schleppen. Ein Abschleppen zum Heimatort kann jedoch zu ersetzen sein, wenn andernfalls entsprechende oder höhere Kosten für Fahrten zum späteren Abholen des Fahrzeugs entstehen würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |