|
Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein Schluss auf die Nichteignung ist zulässig, wenn der Betroffene ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt, sofern die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig war und auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen wurde. Eine solche Anordnung ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gerechtfertigt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde, auch wenn es sich um ein Fahrrad handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |