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Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine solche Ungeeignetheit kann bei Weigerung, ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten beizubringen, angenommen werden (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Eine Gutachtenanordnung wegen Alkoholmissbrauchs (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV) ist materiell rechtmäßig, wenn Tatsachen wie eine Trunkenheitsfahrt (1,30 Promille) und eine hohe Blutalkoholkonzentration (1,64 Promille) außerhalb des Straßenverkehrs vorliegen, da diese auf eine ausgeprägte Alkoholtoleranz hindeuten, die die Annahme rechtfertigt, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |