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Eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann angenommen werden, wenn ein Geschwindigkeitstrichter mit mehreren gut sichtbaren Verkehrszeichenpaaren die Geschwindigkeit sukzessive reduziert hat und der Betroffene diese übersehen haben müsste. Die Verlesung des Messprotokolls als Ersetzung der Aussage des Zeugen gemäß § 256 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist zulässig, wenn der ordnungsgemäße Aufbau des Messgerätes, der fehlerfreie Ablauf der Messung sowie die Prüfung der Eichsiegel/Sicherungsmarken durch den Zeugen bereits im Messprotokoll bestätigt wurden und keine Anhaltspunkte für eine Widerlegung vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |