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Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig hinsichtlich Vorgängen, die sich außerhalb des Wahrnehmungsbereiches einer Partei abgespielt haben. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis von Vorgängen innerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre, muss sie sich im Rahmen des Zumutbaren kundig machen und ihre Recherchen darlegen. Andernfalls greift die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |