|
Ein besonderer Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 Abs. 1 ZPO) ist begründet, wenn nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und auf deren Geschäftsbetrieb die Klage Bezug hat. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind vom Schädiger zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, auch wenn der Schädiger seine Eintrittspflicht dem Grunde nach anerkannt, aber Kürzungen am Reparaturweg vorgenommen hat. Die Erstellung einer Rechnung im Sinne des § 10 RVG ist keine Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Dritten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |