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Bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kann bei einem Einfahren aus einem Grundstück grundsätzlich von der vollen Haftung des Anfahrenden ausgegangen werden. Eine Mithaftung des vorbeifahrenden Fahrzeugs kommt aber in Betracht, wenn dessen Fahrer unaufmerksam war und das einfahrende Fahrzeug vor der Kollision nicht wahrgenommen hat. Die Reparaturdauer für einen Nutzungsausfall muss vom Kläger bewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |