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Die abzutretende Forderung muss im Zeitpunkt des Übergangs bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Eine Abtretungserklärung, die sich auf "die vorstehend vereinbarte Forderung" bezieht, ist bei einer Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars unklar, wenn auf demselben Dokument auch die Honorarforderung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten vereinbart wurde. Mangels Individualisierbarkeit der abgetretenen Forderung kommt in diesem Fall keine wirksame Abtretung zustande. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |