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Eine Abtretung setzt voraus, dass die abzutretende Forderung im Zeitpunkt des Übergangs bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Bei einer "Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle" bezieht sich die Formulierung "die vorstehend vereinbarte Forderung" nach Auslegung auf die Honorarforderung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten und nicht auf den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer. Ist die Abtretungserklärung aufgrund widersprüchlicher Formulierungen unklar, kommt mangels Individualisierbarkeit der abgetretenen Forderung keine wirksame Abtretung zustande. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |