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Eine Abtretung ist unwirksam, wenn die abzutretende Forderung im Zeitpunkt des Übergangs nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Eine Formulierung wie 'die vorstehend vereinbarte Forderung' in einer Weiterabtretungserklärung bezieht sich nach Auslegung auf die Honorarforderung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten und nicht auf den an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |