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Ein Geschädigter darf sich auf die ursprüngliche Aussage eines Schadensgutachtens verlassen und eine Reparatur des Fahrzeuges in Auftrag geben. Das Prognose- bzw. Werkstattrisiko, auch bei einer erheblichen Überschreitung der ursprünglich kalkulierten Reparaturkosten aufgrund unvorhergesehener Schäden, hat der Schädiger zu tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |