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Die Beweislast für die Kausalität eines Unfallereignisses für geltend gemachte Fahrzeugschäden trägt der Anspruchsteller. Dies umfasst den Nachweis, dass vorhandene Vorschäden ordnungsgemäß und fachgerecht repariert sowie technisch und rechnerisch eindeutig abgrenzbar sind. Bei überlagernden Vorschäden muss der Anspruchsteller den Umfang der Vorschäden, die durchgeführten Reparaturmaßnahmen und deren Übereinstimmung mit gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben detailliert darlegen und beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |