|
Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann der DAT-Mietwagenspiegel als Grundlage für einen Durchschnittspreis dienen, von dem ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 4 % vorzunehmen ist. Kosten für eine verspätete Rückgabe des Mietfahrzeugs oder eine Selbstbeteiligung an einem Glasschaden sind nicht vom Schädiger zu tragen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Unfalltag besteht nicht, wenn das Fahrzeug vor dem Unfall genutzt werden konnte und keine konkreten Darlegungen zu den Kosten der Heimfahrt erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |