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Für den hiesigen Gerichtsbezirk ist geklärt, dass sich die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten allein nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel richtet. Ohne Erfolg wendet der Kläger zudem ein, er habe keinen günstigeren Mietwagen anmieten können, weil nicht absehbar gewesen sei, wann die Reparatur seines Wagens abgeschlossen sein wird. Selbst bei Unkenntnis der weiteren Reparaturdauer kann ein neuer Mietwagen angemietet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |