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Ein Anspruch auf Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten nach einem Verkehrsunfall setzt voraus, dass hinlänglich dargelegt wird, dass diese mit der allein als unfallbedingt anzusehenden Verletzung in Zusammenhang stehen und die Behandlungen detailliert belegt werden. Die Geltendmachung von Kosten für eine Ersatzarbeitskraft erfordert geeigneten Beweis, wobei die Berufung auf die eigene Parteivernehmung nicht ausreicht, wenn die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO nicht gegeben sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |