OLG München v. 08.07.2016:
In Fällen leichtester Verletzungen, bei denen schon vom Vortrag des Verletzten her feststeht, dass die Schmerzen schnell abgeklungen, die Verletzungen kurz nach dem Unfall ausgeheilt und die Beeinträchtigungen unzweifelhaft nicht objektivierbar sind, wie bei den hier vorliegenden leichten Prellungen, lässt die Erholung von unfallanalytischen, biomechanischen wie medizinischen Gutachten keine Sachaufklärung erwarten. Zum Nachweis der behaupteten Beschwerden seitens des Geschädigten sind diese Beweismittel in den genannten Fällen regelmäßig untauglich. Die in diesem Fall einzig erfolgversprechende Sachaufklärung kann daher nur vom damals behandelnden Arzt erfolgen. Dieser ist als sachverständiger Zeuge zu vernehmen.
BGH v. 14.01.1992:
Bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (den sog Bagatellschäden) hält sich der Tatrichter im Rahmen des durch ZPO § 287 eingeräumten Ermessens, wenn er prüft, ob es unter den Umständen des Einzelfalles der Billigkeit entspricht, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen.
AG Berlin-Mitte v. 01.07.1996:
Ein Anspruch auf Ausgleich eines Schmerzensgeldes steht der Klägerin nicht zu. Bei den Prellungen und Schürfungen, die eine einmalige Vorstellung bei einem Arzt erforderlich machten, handelt es sich ersichtlich nur um Bagatellverletzungen, die keinen Schmerzensgeldanspruch begründen.
LG Bonn v. 05.10.2018:
Schürfwunden an Kopf und Gesicht sowie Armen und Beinen, ein HWS-Schleudersyndrom mit schmerzhafter Beeinträchtigung des bereits geplanten Urlaubs begründen einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 €