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Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, also über die Fahrzeugnutzung als Gefahrenquelle verfügen kann. Eine Mithaltereigenschaft eines Ehegatten ist nicht gegeben, wenn der andere Ehegatte das Fahrzeug allein finanziert und unterhält und die alleinige Verfügungsgewalt darüber hat, selbst wenn gemeinsame Fahrten unternommen werden und der Ehegatte ohne Führerschein Beifahrer ist. Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X schließt den gesetzlichen Anspruchsübergang auch für den Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Ehemannes aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |