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Die Fahrerlaubnisbehörde darf gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn der Betroffene ein ordnungsgemäß angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten bei Anzeichen für Alkoholmissbrauch nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist ein von der Vorschrift positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |