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Die Behauptung eines Fahrzeughalters, Anhörungsschreiben im vorausgegangenen Bußgeldverfahren nicht erhalten zu haben, kann als unglaubhaft bewertet werden, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls den Zugang zumindest eines Schreibens als erwiesen erscheinen lässt. Eine solche Bewertung ist keine Beweislastentscheidung, sondern eine tatsächliche Feststellung des Gerichts. Danach ist im Revisionsverfahren vom Zugang jedenfalls eines Anhörungsschreibens auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |