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Verbringungskosten sind bei einer fiktiven Abrechnung dann zu ersetzen, wenn sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Kosten für die Beauftragung eines privaten Sachverständigen sind als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Eine Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn die Kosten für das Sachverständigengutachten als übersetzt zu bewerten sind, solange aus Sicht des Geschädigten keine erkennbare erhebliche Überhöhung vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |