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Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten nach dem Fahreignungssystem gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n.F. ist zwingend. Maßgebender Zeitpunkt für das Ergreifen von Maßnahmen ist die Kenntnis der Behörde von den Verkehrsverstößen, nicht das Tattagprinzip (§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F.). Diese Regelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern die Kenntnisnahme der Fahrerlaubnisbehörde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Willkürfreiheit unterliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |