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Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 StVG führt das Schneiden einer Linkskurve und die Missachtung des Rechtsfahrgebots durch den Kläger, der in die linke Fahrbahnseite geriet, zu einer Haftung von 75% zu seinen Lasten. Dem Beklagten ist eine leichte Missachtung des Rechtsfahrgebots (§ 2 Abs. 1 StVO) vorzuwerfen, da er ebenfalls nicht möglichst weit rechts fuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |