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§ 163b Abs. 1 Satz 3 StPO gestattet nicht nur die Durchsuchung der Person, sondern auch diejenige der mitgeführten Sachen, wozu für einen von der Maßnahme betroffenen Fahrzeugführer auch das Kraftfahrzeug zählt, einschließlich der gewaltsamen Öffnung des Durchsuchungsobjekts. Ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verfahrensfehlers bei der Durchsuchung einer Geldkassette ohne richterliche Anordnung ergibt sich nicht, wenn die Rechte des Angeklagten nicht erheblich beeinträchtigt wurden und das Interesse an der Verwertung der Beweismittel überwiegt, insbesondere bei hypothetisch rechtmäßiger Beweiserlangung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |