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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verwaltungsbediensteter als anderer Amtsträger Täter einer Rechtsbeugung sein, wenn er gleich einem Richter eine Rechtssache leitet und entscheidet. Eine Sache befindet sich in dienstlicher Verwahrung im Sinne des § 133 StGB, wenn sich im Gewahrsam die besondere dienstliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt äußert, die den staatlichen Aufgaben der verwahrenden Dienststelle entspringt. Die Intention, einen staatlichen Bußgeldanspruch zu vereiteln, begründet keine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne von § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |