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Der Anspruch auf Schadensersatz für Abschleppkosten nach § 249 Abs. 2 BGB beschränkt sich auf den erforderlichen Geldbetrag, der nach § 287 ZPO auf Grundlage der ortsüblichen Vergütung geschätzt werden kann. Dabei ist die Erforderlichkeit des eingesetzten Fahrzeugtyps zu prüfen und ein Aufrunden des Zeitumfangs auf halbe Stunden ist nicht zwingend angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |