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Die Kaskoversicherung ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige wesentliche Vorschäden am Kraftfahrzeug arglistig verschweigt. Eine solche vorsätzliche und arglistige Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht führt gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes, wobei die Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung für den Versicherungsfall nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG nicht mehr maßgeblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |