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Die Schwacke-Liste stellt eine taugliche Schätzgrundlage für die Bestimmung des ortsüblichen Mietpreises nach einem Verkehrsunfall dar, sofern sie im konkreten Fall nicht erschüttert wurde. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ist ein Aufschlag von 20 % auf den nach der Schwacke-Liste geschätzten Normaltarif für einen Unfallersatztarif als angemessen anzusehen, da die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |