Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Düsseldorf v. 16.03.2018: Zur Schätzung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Liste als taugliche Grundlage und 20% Aufschlag für Unfallersatztarif




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.03.2018 - 11 O 367/14) hat entschieden:

   Die Schwacke-Liste stellt eine taugliche Schätzgrundlage für die Bestimmung des ortsüblichen Mietpreises nach einem Verkehrsunfall dar, sofern sie im konkreten Fall nicht erschüttert wurde. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ist ein Aufschlag von 20 % auf den nach der Schwacke-Liste geschätzten Normaltarif für einen Unfallersatztarif als angemessen anzusehen, da die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
MWKUnfallTarif Schwacke
und
MWKUnfallTarif Schwacke

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.578,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.11.2014, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.023,35 EUR im Fall 1 zu.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Bei Bestimmung des ortsüblichen Mietpreises hat die Kammer im Rahmen einer Ermessensausübung die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die Bestimmung des für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge erforderlichen Geldbetrages zugrunde gelegt.

Ausgangspunkt der Schätzung ist hierbei zunächst, dass sowohl der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als auch die Schwacke-Liste jeweils taugliche Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO darstellen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine dieser Schätzgrundlagen im konkreten Fall erschüttert worden wäre (BGH NJW 2013, 1539), etwa durch Verweis auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf deren Stationen am Sitz der Klägerin und einem Vortrag, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015, Az.: 21 S 342/14).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die zu einer Erschütterung der Schwacke-Liste als taugliche Schätzgrundlage führen könnten. Das vorgelegte Gutachten, welches durch das Amtsgericht Fritzlar eingeholt wurde (Bl. 26 ff. GA) ist für die vorliegenden Fälle nicht von Relevanz. Darüber hinaus hat die Beklagte Angebote für einen VW Polo vorgelegt (Bl. 95 ff. GA). Aus den Angeboten ist bereits nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Konditionen ein Fahrzeug hätte angemietet werden können, insbesondere auch um welchen konkreten Fahrzeugtyp es sich handelt. Eine Vergleichbarkeit mit den streitgegenständlichen Fällen ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere kann ein VW Polo nach unbestrittenem Klägervortrag je nach Ausstattung in unterschiedliche Mietwagenklassen eingeordnet werden. Ferner fehlt es auch an konkretem Vortrag, dass eine Anmietung zu einem Preis in entsprechender Größenordnung auch zum Unfallzeitpunkt hätte erfolgen können.

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-1 U 42/15 ergibt sich keine andere Beurteilung. Soweit der dortige Senat in dieser Entscheidung den Vorzug des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zwar auch mit grundsätzlichen Bedenken an der Erhebungsmethode der Schwacke-Liste begründet, beschränkt er diese Zweifel zum einen auf den Mietwagenmarkt im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk und begründet seine Entscheidung letztlich damit, dass im dortigen Einzelfall die Schwacke-Liste von der Beklagten als Schätzgrundlage erschüttert worden ist.

Die hiesigen Anmietungen erfolgten hingegen nicht im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk, ferner hat die Beklagte gerade die Schätzgrundlage nicht erschüttert.

Dementsprechend hat die Kammer als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste zur Bestimmung der ortsüblichen und angemessenen Mietpreise herangezogen. Der von der Klägerin berechneten Preis entspricht dieser - mit einer geringfügigen Abweichung - sodass diese durch die Kammer nach § 287 ZPO als ortsüblich und angemessen geschätzt werden.

Auch in Bezug auf die Eigenersparnis hält die Kammer den Rückgriff auf die Schwacke-Liste - wie von der Klägerin vorgenommen - als Schätzgrundlage für angemessen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.

2.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.936,62 EUR im Fall 2 zu.

Auch insoweit legt die Kammer als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste zugrunde. Der geltend gemachte Mietpreis weicht von dieser um 17,37 % ab. Die Kammer geht jedoch im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO davon aus, dass im Rahmen eines Unfallersatztarifs ein Aufschlag von 20 % auf den nach der Schwacke-Liste geschätzten Normaltarif angemessen ist, sodass hiervon auch der Klageanspruch erfasst ist.

Die Besonderheiten eines solchen Tarifs rechtfertigen mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä. - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, juris Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Kalkulation des konkreten Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern eine generelle Betrachtung vorzunehmen. Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Allein auf das Vorliegen einer Eil- oder Notsituation kommt es daher nicht entscheidend an. Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 - VI ZR 161/05, juris Rn. 9). Die Kammer folgt weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (ebenso: LG Bonn, Urteil vom 17. Juli 2012 - 8 S 30/12 -, Rn. 11, juris).

Soweit die Beklagte 2 die Erforderlichkeit der Anmietdauer von 22 Tagen bestreitet, so ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Die Klägerin hat die Anmietdauer im Einzelnen begründet und dargelegt. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Gleiches gilt für das Bestreiten der Mietwagenklasse. Auch diese wurde substantiiert von der Klägerin dargelegt und von der Beklagten nicht ausreichend bestritten.

Auch in Bezug auf die Eigenersparnis hält die Kammer den Rückgriff auf die Schwacke-Liste - wie von der Klägerin vorgenommen - als Schätzgrundlage für angemessen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.

3.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 780,03 EUR im Fall 3 zu.

Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.

Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

4.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.001,20 EUR im Fall 4 zu.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

5.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.023,35 EUR im Fall 5 zu.

Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

6.

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2018/11_O_367_14_Urteil_20180316.html - DE:LGD:2018:0316.11O367.14.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum