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1. Dem Käufer eines Kraftfahrzeugs steht gegen den Hersteller ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu, wenn der Hersteller das Fahrzeug mit einer Motorensteuergerätesoftware in Verkehr bringt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchfährt, und die in diesem Fall die Schadstoffemissionen im Vergleich zum norma-len Straßenbetrieb reduziert. 2. Der Hersteller suggeriert durch die Angabe, das Fahrzeug halte die Euro-5-Norm ein, dass die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs die darin vorgeschriebenen Grenzwerte jedenfalls unter idealen Betriebsbedingungen auch im normalen Straßenverkehr nicht überschreiten. 3. Der Hersteller handelt sittenwidrig, weil er durch die Täuschung der staatlichen Prü-fungsbehörden und der Verbraucher versucht, auf Kosten der Umwelt und der Ge-sundheit von Menschen und anderen Lebewesen den Umsatz der Beklagten zu stei-gern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens der Beklagten weiter auszubauen. 4. Der Hersteller muss sich das Verhalten von leitenden Angestellten des Unterneh-mens, zu denen insbesondere die Leiter der Motoren- und Softwareentwicklungsabtei-lungen gehören, entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. (Leitsätze des Gerichts) |