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Ein weiterer Schadensersatzanspruch nach einem Kettenauffahrunfall besteht nicht, wenn das Klägerfahrzeug aufgrund eines unmittelbar zuvor selbst verschuldeten Auffahrens bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Eine weitere Verminderung des Restwertes durch den Zweitaufprall wurde im konkreten Fall durch vorprozessuale Zahlungen bereits überkompensiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |