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Ein Sachmangel eines Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 2 Ziffer 2. und Satz 3 BGB liegt vor, wenn durch die Umschaltlogik der verbauten Software der Motorsteuerung das Fahrzeug keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten konnte. Dies ist der Fall, wenn der Durchschnittskäufer eines mit der Abgasnorm EU 5 zertifizierten Neufahrzeuges damit rechnet, dass die Grenzwerte nicht nur in einem „NOx-optimierten Modus 1“, sondern auch im normalen Fahrbetrieb eingehalten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |