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Ein Anspruch auf Ersatz gezahlter Rentenversicherungsbeiträge geht nicht gemäß § 179 Abs. 1a SGB VI auf den Kläger über, wenn die Schadensersatzansprüche der Verletzten bereits gemäß § 119 SGB X auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen sind. Ein Anspruchsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI erfolgt nur, soweit ein Beitragsschaden und ein entsprechender Beitragsersatzanspruch (noch) vorhanden sind und die Geschädigte noch Anspruchsinhaberin ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |