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Allein der Umstand, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs den Zündschlüssel so aufbewahrt, dass ein Familienangehöriger, der in der Vergangenheit ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, Zugriff hat, rechtfertigt die Annahme fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht. Eine sichere Verwahrung der Fahrzeugschlüssel, die den Zugriff von Familienangehörigen ausschließt, ist nur dann zu fordern, wenn konkrete Umstände befürchten lassen, dass diese das Fahrzeug ohne Erlaubnis oder gegen den Willen des Halters in Betrieb nehmen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |