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Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen, da die Entscheidung hierüber nicht mehr im Ermessen des Gerichts steht und eine rein spekulative Aufklärungserwartung nicht ausreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |