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Ein Fahrstreifen darf gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einem Unfall anlässlich eines Spurwechsels ist wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen, insbesondere wenn die Kollision auf einen 'toten Winkel' der Spiegeleinstellung zurückzuführen ist und die dichte Annäherung des anderen Fahrzeugs verborgen blieb. Die einfache Betriebsgefahr des unschuldigen Fahrzeugs fällt in Anbetracht des fahrlässigen Fehlverhaltens des Spurwechslers nicht mehr anspruchsmindernd ins Gewicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |