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Im Interesse einer optimalen Ausnutzung des Parkraumes darf ausnahmsweise schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis mit dem grundsätzlichen Vorrang des Parallelparkens gilt nicht nur für den ruhenden Verkehr am rechten Fahrbahnrand, sondern auch für das Halten und Parken auf Park- oder Seitenstreifen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |