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Der Begriff der "Tat" im Bußgeldverfahren ist identisch mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG und umfasst ein konkretes Vorkommnis, das nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, wenn eine innere Verknüpfung zwischen den Verhaltensweisen besteht. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel und dem Besitz von Betäubungsmitteln wird angenommen, wenn die Fahrt der Beschaffung von Betäubungsmitteln dient. Die endgültige Einstellung eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 153a StPO begründet ein dauerndes Verfahrenshindernis der Doppelverfolgung für ein Bußgeldverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln, wenn ein solcher innerer Zusammenhang besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |