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Der Rechtsprechung des BGH ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass eine Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt nur dann in Betracht kommt, wenn das zur fiktiven Abrechnung vorgelegte Schadensgutachten die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzt. Eine Verweisung im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist auch zuzulassen, wenn eine Kalkulation auf der Basis abstrakter mittlerer Verrechnungssätze einer freien Werkstatt erfolgt. In diesem Fall sind gekürzte Lohnkosten und UPE-Aufschläge nicht vom Schadensersatzanspruch erfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |