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Ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten ist durch das Inverkehrbringen manipulierter Motoren anzulasten, da sie gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und Endkunden manipulierend beeinflusst hat. Diese sittenwidrige Schädigung war kausal für die Kaufentscheidung des Klägers, da die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung immer von Bedeutung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |