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Bei Auffahrunfällen, auch auf Autobahnen, spricht der Anscheinsbeweis typischerweise für ein Verschulden des Auffahrenden. Das Kerngeschehen reicht als Grundlage des Anscheinsbeweises aus, wenn nicht feststeht, ob weitere Umstände vorliegen, die der Annahme der Typizität entgegenstünden. Bestreitet der Vorausfahrende einen vom Auffahrenden behaupteten Fahrstreifenwechsel und kann der Auffahrende diesen nicht beweisen, bleibt es bei dem Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |